Seit heute ist es in Österreich verboten sein Gesicht zu verhüllen, da das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz in Kraft tritt. Umgangssprachlich wird es auch oft als Vermummungs- oder gar Burkaverbot bezeichnet.
Doch was genau fällt nun unter dieses Gesetz? Ein Schal, eine Clownsmaske?
Dem Vorbild von zahlreichen anderen Ländern (darunter Frankreich, Belgien, Bulgarien und der Schweizer Kanton Tessin) folgend, hat sich nun auch Österreich dazu entschlossen mit dem vorliegenden Gesetz ein Vollverschleierungsverbot umzusetzen. Die genannten Ziele des Gesetzes sind die Sicherung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und des sozialen Friedens, dafür sei die zwischenmenschliche Kommunikation im öffentlichen Raum eine wesentliche Funktionsbedingung. Auch die Integration soll dadurch gefördert werden, ist das Gesetz nicht zuletzt Teil einer Reihe an Maßnahmen zur Förderung der Integration.
Was ist von dem Gesetz umfasst?
Konkret verbietet §2 des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes die Verhüllung oder das Verbergen der Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden und zwar auf eine Art und Weise, „dass sie nicht mehr erkennbar sind“. Bei Zuwiderhandeln ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu rechnen. Ausdrücklich aus dem Verbot ausgenommen sind Verhüllungen die durch Gesetz vorgesehen sind (z.B. das Tragen eines Sturzhelms), Verhüllungen im Rahmen künstlerischer, kultureller
oder traditioneller Veranstaltungen (z.B. Faschings- und Perchtenveranstaltungen), im Rahmen einer Sportausübung oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen. Darüber hinaus sind auch jene Gesichtsverbergungen aus dem Tatbestand ausgenommen, die aufgrund witterungsbedingter Umstände vorgenommen werden. Als öffentlicher Ort ist jeder Ort zu verstehen, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann.
EGMR-Urteil „SAS gegen Frankreich“
Das österreichische Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz basiert auf dem französischen Pendant dazu, welches nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte „SAS gegen Frankreich“ umgesetzt wurde. In diesem Urteil argumentierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Verbot der Vollverschleierung ebenso mit der „Sicherstellung der Mindestvoraussetzungen der zwischenmenschlichen Kommunikation und damit des Zusammenlebens in der Gesellschaft“ ¹. Dieses Verbot ist laut EGMR auch im Sinne der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK gerechtfertigt.
Wie wird das Gesetz vollzogen?
Bei einem Verstoß gegen die Regelung ist eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von bis zu 150 Euro vorgesehen. Die Polizei muss jedoch in einem ersten Schritt die verschleierte Person ansprechen und über das österreichische Verbot der Gesichtsverschleierung aufklären. Die betroffene Person hat sodann die Gesichtsverschleierung auf Aufforderung vor Ort abzunehmen. Die Polizei beurteilt jeden Fall im Rahmen einer Einzelbewertung individuell. Bei „Verharren in der Straftat“ ist auch eine Festnahme möglich. Die Person wird dann zur Identitätsbestimmung auf das Polizeirevier mitgenommen. Muslimische Frauen haben hierbei das Recht, ihren Gesichtsschleier nur vor einem weiblichen Beamten abzulegen.
¹Vgl. EGMR 1. 7. 2014 (GK), 43835/11, S.A.S./Frankreich, Rn 121 f.