Die Dublin III Verordnung wurde 1990 ins Leben gerufen und seither mehrmals reformiert. Dublin III gilt seit 01. Jänner 2014 und hat damals die Dublin II Verordnung abgelöst. Sie gehört zu den wichtigsten Verordnungen der europäischen Asylpolitik.
Im Folgenden wird die Verordnung bündig erklärt.
Die Dublin III Verordnung prüft die Zulässigkeit eines Asylantrags. Ein Asylantrag in einem EU-Mitgliedsstaat ist dann zulässig, wenn das Land für die Prüfung zuständig ist.
Jeder Antrag darf nur von einem Mitgliedstaat geprüft werden.
Um herauszufinden, ob z. B. Österreich für den Asylantrag verantwortlich ist, wird eine sogenannte “Dublin Anhörung” durchgeführt. Diese ist auch unter der Bezeichnung “Erstes Interview” bekannt. Während des Interviews muss der/die Antragsteller/in von ihrem Weg aus dem Heimatland nach Österreich berichten. Das erste Interview wird meist mit der Asylanhörung kombiniert, um so bürokratischen Aufwand zu vermeiden und den Prozess zu beschleunigen. Zusammenfassend muss der/die Antragsteller/in im Rahmen des ersten Interviews detailliert über den Fluchtweg berichten und zusätzlich im Rahmen des Asyl-Interviews über die Gründe der Flucht und die Situation im Heimatland erzählen.
Woher weiß man welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist?
In der Dublin III Verordnung gibt es eine Rangfolge an Kriterien, welche der Reihenfolge nach angewendet werden. Das erste Kriterium, in welches der Antrag hineinfällt, bestimmt den zuständigen Mitgliedstaat.
Es handelt sich dabei um folgende Artikel:
- Art. 8: Bei einem minderjährigen Antragsteller/in, ist jener Mitgliedstaat zuständig, wo sich die Familienangehörigen oder Verwandten des Minderjährigen aufhalten.
- Art. 9: Jener Mitgliedstaat ist zuständig, in dem sich Familienangehörige aufhalten, die Begünstigte Internationalen Schutzes sind.
- Art. 10: Jener Mitgliedstaat in dem sich Familienangehörige aufhalten, die bereits Internationalen Schutz beantragt und noch keine Erstentscheidung erhalten haben, ist für die Prüfung zuständig.
- Art. 11: Stellen mehrere Familienangehörige zeitnah einen Antrag auf Internationalen Schutz, so ist jenes Land für die Verfahren zuständig, welches a) nach den Kriterien für den größten Teil der Anträge zuständig wäre oder b) jenes Land in welchem der älteste Antrag gestellt wurde.
- Art. 12: Besitzt der/die Antragstellerin einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum, so ist jenes Land welches den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat für die Prüfung des Antrags auf Internationalen Schutz zuständig. Bei mehreren gültigen Aufenthaltstiteln oder Visas sind diese nach folgender Reihenfolge zu berücksichtigen: der Aufenthaltstitel mit der längsten bzw. zuletzt ablaufenden Gültigkeitsdauer, das zuletzt ablaufende Visum (wenn es sich um gleichrangige Visa handelt) und das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
- Art. 13: Jener Mitgliedsstaat ist zuständig, in das der/die Antragstellende zum ersten Mal aus einem Drittstaat eingereist ist. Diese Zuständigkeitspflicht endet 12 Monate nach dem Grenzübertritt.
Konnte keine illegale Einreise festgestellt werden, kommt es zur Prüfung nach Art. 14, 15 und 16. Wobei sich Art. 16 danach richtet, ob die antragstellende Person abhängig von einer anderen ist. Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Der Antragsteller ist aufgrund einer ernsthaften Krankheit auf die Unterstützung eines Familienmitgliedes bzw. eines Verwandten angewiesen. In der Regel entscheidet der Mitgliedstaat Kinder von den Eltern nicht zu trennen beziehungsweise, wenn sich ein Elternteil bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, diese wieder zusammenzuführen.
Dank der Ermessensklausel (Art. 17) kann sich ein anderer Mitgliedstaat dazu bereit erklären einen Antrag auf Internationalen Schutz zu überprüfen, auch wenn dieser nicht dafür zuständig ist.
Ausnahme: Kann im zuständigen Mitgliedstaat keine menschliche und würdevolle Behandlung des Antragstellers sichergestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat.
Wird bei der Prüfung festgestellt, dass ein anderer Mitgliedstaat für den Asylantrag zuständig ist, werden die Antragstellenden in den zuständigen Staat gebracht. Dieser bearbeitet dann den Asylantrag. Der Überstellung unterliegen bestimmte Fristen, werden diese nicht eingehalten ist jener Mitgliedstaat für den Asylantrag zuständig, der die Zuständigkeit geprüft hat.
Das zuständige Land kann den Überstellungsantrag auch ablehnen, dann ist das zuständigkeitsprüfende Land für den Antrag zuständig.
Ein weiteres wichtiges Prinzip ist das Versteinerungsprinzip. Dieses besagt, dass bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die Situation zählt, die gegeben war als zum ersten Mal ein Antrag auf Internationalen Schutz gestellt wurde. Wenn also der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war und während der Zulässigkeitsprüfung diesen Status verliert, wird der Antrag weiterhin so behandelt, als sei der Antragsteller weiterhin minderjährig.
Beim Lesen dieser Zusammenfassung sollte jederzeit im Hinterkopf behalten werden, dass es sich hier um eine gekürzte Fassung der Verordnung handelt und diese demnach nicht vollständig ist. Um sich ein detailliertes Wissen über die Dublin Verordnung anzueignen, wird geraten die erwähnten Artikel nochmals nachzulesen. Der Link zur gesamten Dublin III Verordnung findet sich hier:
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:180:0031:0059:de:PDF
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